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Kleingartenverein

  „Kastanienhain“

      1988 e. V. Unna


Gartenrecht

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Erweiterte   Gartenordnung   zur   Satzung   des

Kleingärtnerverein Kastanienhain e.V. 1988 Unna

 

 

        1.    Eine Verwirklichung der staatlich geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen,
               wenn die Kleingärtner einer Anlage gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen
               und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.

 

  2.    Laut Bundeskleingartengesetz §1, ist jeder Kleingärtner zur kleingärtnerischen Nutzung verpflichtet.
                Das heißt, auf eine grobe Einhaltung der 1/3 Teilung ist zu achten.

              1/3 Gemüse, Obst und Beeren  1/3 Gartenfläche für die Laube, Terrasse, Wege usw.,
                1/3 Ziersträucher und Blumen.


  3.    Der Pflanzstreifen vor jeder Parzelle ist vom Kleingärtner zu pflegen. Die Kosten für
         Neuanpflanzungen muss der jeweilige Kleingärtner selbst tragen.
         Die Wege sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten.

 

         4.    Abgrenzungen zum Nachbarn durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Bei Pächterwechsel

                        ist der jetzige Pächter oder nach Einigung mit dem folge Pächter verpflichtet die Hecke zu

                        entfernen. Unterbleibt die Leistung wird sie von der Gartengemeinschaft erledigt und mit

                        z.Z. 15,00 € in Rechnung gestellt.                       
 

               Neu und Nachpflanzungen von lebenden Hecken in den Parzellen (Tuja uns.) sind nicht erlaubt.

 

         5.    Vorhandenes Obst und Ziergehölz sollte 4m nicht überschreiten.

 

         6.    Jede bauliche Veränderung auf der Parzelle sind beim Vorstand vorher schriftlich

                        anzumelden. Nach dem Bundeskleingartengesetz ist eine Laube mit 24 qm Grundfläche

        einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Überdachungen die über 24 qm sind bei einem

             Parzellenwechsel vom Pächter oder seinem Nachfolger zu entfernen.

 

          7.    Das Gewächshaus (1 je Parzelle) darf nicht mehr als 4 Quadratmeter Grundfläche haben.

 

          8.    Alle Kleingärtner sind verpflichtet, jedes Jahr die festgelegten Gemeinschaftsstunden im

               vollen Umfang abzuleisten. Unterbleibt diese Leistung, werden die nicht erbrachten Stunden

               mit 15,00 EUR / Std. in Rechnung gestellt. Eine Ableistung im neuen Jahr ist nicht möglich.

 

          9.    Für das Gartenjahr wurde vom Vorstand 12 Gemeinschaftsstunden plus 4 Std. für die

                          Durchführung vereinsinterner Veranstaltungen festgelegt. Die Teilnahme an den vom Verein

               organisierten Veranstaltungen sollte für jedes Mitglied eine Selbstverständlichkeit sein.

 

          10.  Das Vereinsmitglied ist verpflichtet, die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen pünktlich ein

               zu halten. Sollte der Zahlungsrückstand 3 Monate und mehr betragen, kann das zu einer

               fristlosen Kündigung führen.

 

          11.  Die Kompostecke sollte so angelegt werden, dass sie den Nachbarn nicht stört oder durch

                          Geruchsbildung belästigt.

 

          12.  Das Anpflanzen von Nadelhölzern (Waldbäume) innerhalb der Parzelle ist untersagt.

 

          13.  Das Verbrennen von Laub, Holz oder anderen Abfällen innerhalb der Parzelle ist verboten.

 

          14.  Die Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten.

 

 

           Stand: Januar 2014