1.Eine
Verwirklichung
der staatlich geförderten Bestrebungen des
Kleingartenwesens kann nur dann
erfolgen,
wenn die
Kleingärtner einer Anlage gut
nachbarschaftlich zusammenarbeiten,
gegenseitig
Rücksicht nehmen
und ihre
Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.
2.Laut Bundeskleingartengesetz §1, ist
jeder Kleingärtner zur kleingärtnerischen
Nutzung verpflichtet.
Das
heißt, auf eine grobe
Einhaltung der 1/3 Teilung ist zu achten.
1/3
Gemüse, Obst und Beeren1/3
Gartenfläche für die Laube, Terrasse, Wege
usw.,
1/3
Ziersträucher und Blumen.
3.Der Pflanzstreifen vor jeder Parzelle
ist vom Kleingärtner zu pflegen. Die Kosten
für
Neuanpflanzungen
muss der jeweilige Kleingärtner selbst tragen.
Die Wege sind bis zur halben Breite durch den
angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten.
4.Abgrenzungen
zum
Nachbarn durch lebende Hecken sind nicht
gestattet. Bei Pächterwechsel
ist der
jetzige Pächter oder nach Einigung mit dem
folge Pächter verpflichtet die Hecke zu
entfernen.
Unterbleibt die Leistung wird sie von der
Gartengemeinschaft erledigt und mit
z.Z. 15,00 €
in Rechnung gestellt.
Neu und Nachpflanzungen von
lebenden Hecken in den Parzellen (Tuja uns.)
sind nichterlaubt.
5.Vorhandenes
Obst
und Ziergehölz sollte 4m nicht überschreiten.
6.
Jede
bauliche Veränderung auf der Parzelle sind
beim Vorstand vorher schriftlich
anzumelden.
Nach dem Bundeskleingartengesetz ist eine
Laube mit 24 qm Grundfläche
einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig. Überdachungen die über 24
qm sind bei einem
Parzellenwechsel
vom
Pächter oder seinem Nachfolger zu entfernen.
7.Das
Gewächshaus (1 je Parzelle) darf nicht mehr
als 4 Quadratmeter Grundfläche haben.
8.Alle
Kleingärtner sind verpflichtet, jedes Jahr die
festgelegten Gemeinschaftsstunden im
vollen
Umfang
abzuleisten. Unterbleibt diese Leistung,
werden die nicht erbrachten Stunden
mit
15,00
EUR / Std. in Rechnung gestellt. Eine
Ableistung im neuen Jahr ist nicht möglich.
9.Für
das Gartenjahr wurde vom Vorstand 12
Gemeinschaftsstunden plus 4 Std. für die
Durchführung
vereinsinterner Veranstaltungen festgelegt.
Die Teilnahme an den vom Verein
organisierten
Veranstaltungen
sollte für jedes Mitglied eine
Selbstverständlichkeit sein.
10. Das
Vereinsmitglied ist verpflichtet, die
vereinbarten Zahlungsverpflichtungen pünktlich
ein
zu
halten.
Sollte der Zahlungsrückstand 3 Monate und mehr
betragen, kann das zu einer
fristlosen
Kündigung
führen.
11.Die
Kompostecke sollte so angelegt werden, dass
sie den Nachbarn nicht stört oder durch
Geruchsbildung
belästigt.
12.Das
Anpflanzen von Nadelhölzern (Waldbäume)
innerhalb der Parzelle ist untersagt.
13.Das
Verbrennen von Laub, Holz oder anderen
Abfällen innerhalb der Parzelle ist verboten.